Leistungen der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse National de Santé - CNS - Gesondheetskees) und der Sterbekassen
1) Bestattungszulage (indemnité funéraire)
Um die Bestattungszulage zu beziehen müssen Sie zuerst unsere Rechnung « Pompes funèbres » begleichen, entweder durch eine Banküberweisung oder durch Barzahlung bei uns selbst und anschließend müssen Sie das ORIGINAL der Rechnung, zusammen mit einer Sterbeurkunde bei der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé - CNS - Gesondheetskees), bzw. Krankenkasse oder "Entraide Médicale" des Verstorbenen vorlegen, oder per Post einsenden.
Der Betrag der Bestattungszulage ist an den Lebensunterhaltskostenindex gebunden und beläuft sich auf Hundertdreißig Euro Index 100. (130,00 € / Index 100)
Zurzeit, seit dem 1. September 2023, hat dieser Index die Punktzahl 944,43 erreicht und die Rückerstattung beträgt 1.227,76 €
Handelt es sich um ein Kind welches jünger als das vollendete sechste Lebensjahr ist, oder um eine Totgeburt, so werden bloß 50% oder 20% der Bestattungszulage gewährt.
Der vollständige Text betreffend das Sterbegeld (prestations de décès) kann in den Statuten der Nationalen Gesundheitskasse (Caisse Nationale de Santé) nachgelesen werden. Art. 165 - 167.
Sie können auf folgendem Internetzugang nachsuchen:
Ministère de la Sécurité Sociale du Grand-Duché de Luxembourg
. . . . . . - Paramètres sociaux -
https://igss.gouvernement.lu/dam-assets/publications/param%C3%A8tres-sociaux/2023/par-soc-202309.pdf
2) Finanzielle Unterstützung der Sterbekasse
Um in den Genuss der finanziellen Unterstützung einer Sterbekasse (caisse de décès) respektiv einer Zusatzversicherung (société mutualiste) zu kommen, müssen Sie eine Sterbeurkunde bei der zuständigen Kasse oder Gesellschaft, bei welcher der Verstorbene versichert war, vorlegen.
Die Rückerstattung der Sterbekasse ist verschiedentlich, je nach Leistungserbringer und je nach Jahresanzahl der Mitgliedschaft des Verstorbenen.
Zum Beispiel zwischen 65,00 € für 2 Jahre, und 1.650,00 € für 50 Jahre Mitgliedschaft.