ARNOLD PETER
Pompes funèbres
Bestattungsunternehmen
22, rue Denis Netgen
L -3858 SCHIFFLANGE
Tel : 54.71.28 - Fax : 54.03.80 - GSM : 621.16.75.71
www.peter.lu - peter@pt.lu
Einäscherung

Die Einäscherung oder Feuerbestattung


Bei uns im Großherzogtum wurde, durch das Gesetz vom 1. August 1972, die Feuerbestattung der Erdbestattung gleichgestellt. Seit Eröffnung (im Oktober 1995) des Krematoriums in Luxemburg - Hamm, können die Verstorbenen auch bei uns in Luxemburg eingeäschert werden. Das „Crematorium de Luxembourg“ ist eine öffentliche, unabhängige, interkommunale Einrichtung welche von den Mitgliedsgemeinden des S.I.C.E.C. verwaltet wird. (Syndicat intercommunal pour la construction et l’exploitation du crématoire)

Nach der Einsargung und letzlichen Schließung des Sarges wird der Verstorbene ins Krematorium nach Hamm gefahren. Der Transport des Verstorbenen kann frühestens 24 Stunden nach dem Tode erfolgen.

Es kann entweder eine zivile- oder religiöse Zeremonie abgehalten werden. Diese Zeremonie verläuft laut Wunsch des Verstorbenen oder laut Wahl der Angehörigen entweder vor der Einäscherung beim Sarg, oder nach der Einäscherung bei der Graburne des Verstorbenen. Die Familie ist jedoch nicht verpflichtet im Krematorium vorstellig zu werden.

Die Asche kann ausgestreut werden:

- auf den Rasen beim Krematorium in Luxemburg - Hamm,
- auf den Rasen der "Streuwiese" oder in dem Waldfriedhof der Gemeinde des Verstorbenen oder der Gemeinde seiner Angehörigen.

Die Graburne kann beigesetzt werden:

- in einem Kolumbarium
- oder im Familiengrab
- oder in der Familiengruft
- oder in die Erde im Friedhof der Gemeinde des Verstorbenen
oder der Gemeinde seiner Angehörigen.

Die Asche kann beigesetzt werden :

- an einem Baum in einem "Waldfriedhof" der Gemeinde des Verstorbenen
oder der Gemeinde seiner Angehörigen.

Sie können ein Informationsblatt einsehen und speichern indem Sie folgenden Link in Ihren Browser kopieren:
https://environnement.public.lu/fr/natur/forets/cimetieres_forestiers.html

Die Einäscherung des Verstorbenen kann
frühestens 24 Stunden nach dem Tode erfolgen.
Die Einäscherung muss aber innerhalb 72 Stunden
nach dem Tode erfolgt sein.
Diese Frist von 72 Stunden kann auf Anfrage
beim Gesundheitsamt verlängert werden.



Diese
Seite drucken